E-Rechnungen im Sozialwesen: Klarheit inmitten neuer Anforderungen

Die Digitalisierung verändert nicht nur die Art und Weise, wie wir Informationen austauschen, sondern auch die grundlegenden Abläufe in der Verwaltung sozialer Einrichtungen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen und Organisationen, die Leistungen erbringen.

Viele soziale Träger fragen sich daher: Was bedeutet das konkret für uns, für unsere Abrechnungen mit öffentlichen Kostenträgern und für interne Verwaltungsprozesse? Müssen Einrichtungen jetzt sofort E-Rechnungen ausstellen oder empfangen – und welche Vorteile bringt die Umstellung tatsächlich?

In diesem Beitrag erfährst du, was eine E-Rechnung ist, welche gesetzlichen Regelungen ab wann greifen, welche Bereiche sozialer Einrichtungen betroffen sind (und welche nicht), welche Herausforderungen die Umstellung mit sich bringt und wie somedo dabei unterstützt, die neuen Anforderungen effizient umzusetzen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format erstellt, übermittelt und verarbeitet wird. Im Gegensatz zu PDFs oder gescannten Dokumenten, die lediglich bildlich dargestellt werden können, ermöglicht die E-Rechnung eine automatische Verarbeitung durch Rechnungssoftware. Inhalte können direkt geprüft, weiterverarbeitet und revisionssicher archiviert werden, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

Die beiden in Deutschland gebräuchlichsten Formate sind XRechnung und ZUGFeRD 2.2, die beide der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Eine E-Rechnung muss definierte Pflichtfelder enthalten, maschinenlesbar sein und so übertragen werden, dass sie automatisiert verarbeitet werden kann.

Hinweis: Bei E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format bleibt das gewohnte PDF vollständig erhalten. Für den Empfänger sieht die Rechnung genauso aus wie bisher. Zusätzlich enthält sie einen strukturierten Datensatz, der von modernen Buchhaltungs- oder ERP-Systemen automatisch ausgelesen werden kann. Auch wenn ein Kostenträger oder Geschäftspartner aktuell noch keine E-Rechnung verarbeiten kann, entsteht kein Nachteil: Die Rechnung kann weiterhin wie gewohnt geöffnet, gelesen und geprüft werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten – und ab wann?

Die Pflicht zur E-Rechnung basiert auf mehreren gesetzlichen Grundlagen:

  • § 14 UStG (neue Fassung ab 2025): Regelt die elektronische Rechnungsstellung in Deutschland
  • Wachstumschancengesetz: Führt die Pflicht zur Annahme und Ausstellung von E-Rechnungen schrittweise ein
  • E-Rechnungsverordnung (ERechV): Legt Standards für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber fest
  • EU-Richtlinie 2014/55/EU: Vereinheitlicht elektronische Rechnungsformate innerhalb der EU


Die Einführung erfolgt gestaffelt:

  • Ab 1. Januar 2025: Alle Unternehmen und Organisationen müssen E-Rechnungen empfangen können
  • 2026–2027 (Übergangsphase): PDFs dürfen weiterhin versendet werden, sofern der Empfänger zustimmt
  • Ab 1. Januar 2028: Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Leistungen an andere Unternehmen (B2B)
  • Bereits seit 27. November 2020: Rechnungen an öffentliche Auftraggeber müssen als XRechnung mit korrekter Leitweg-ID übermittelt werden


Für soziale Einrichtungen bedeutet das: Auch wenn keine unmittelbare Verpflichtung zur Ausstellung besteht, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den neuen Standards auseinanderzusetzen und moderne, digitale Prozesse aufzubauen.

Was gilt für soziale Einrichtungen – und was nicht?

Viele Abrechnungen im Sozialwesen sind öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen nicht der handelsrechtlichen Rechnungsstellung. Entsprechend sind große Teile der Abrechnung sozialer Träger von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen.

Nicht betroffen von der E-Rechnungspflicht:

  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
    • Abrechnung nach Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (§§ 77–79 SGB VIII)
    • Grundlage sind Leistungsnachweise, keine handelsrechtlichen Rechnungen
  • Eingliederungshilfe (SGB IX)
    • Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen (§§ 125–129 SGB IX)
    • Sozialrechtliche Leistungsbeziehungen ohne umsatzsteuerpflichtige Rechnungen
  • Besondere Wohnformen und ambulante Dienste
    • Abrechnung nach Landesrahmenverträgen oder Vereinbarungen gemäß SGB IX/X
  • Privatzahler:innen unterliegen ebenfalls nicht der Pflicht


Betroffen von der E-Rechnungspflicht:

  • Leistungen für öffentliche Auftraggeber außerhalb des SGB, z. B.
    • Raumvermietungen an Kommunen
    • projektbezogene Dienstleistungen
    • Verpflegung oder Catering für Behörden
      → Pflicht zur XRechnung mit Leitweg-ID
  • Umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an Unternehmen (B2B), etwa:
    • Vermietung von Räumen oder Fahrzeugen
    • Schulungen, Beratungen oder Workshops
    • sonstige nicht sozialrechtlich refinanzierte Dienstleistungen
  • Tochtergesellschaften oder Werkstätten, sofern dort steuerpflichtige Leistungen im B2B-Bereich erbracht werden

Herausforderungen für soziale Einrichtungen

Die Einführung von E-Rechnungen bringt dennoch einige Herausforderungen mit sich:

  • Klare Trennung von SGB-Abrechnung und E-Rechnung
    Mitarbeitende müssen zwischen Leistungsnachweisen und steuerpflichtigen Rechnungen unterscheiden
  • Dezentrale Strukturen
    Mehrere Standorte erfordern einheitliche, abgestimmte Prozesse
  • Technische Anforderungen
    Umwandlung in XRechnung
    Sicherer Versand und revisionssichere Archivierung
    Einhaltung von GoBD und Datenschutz
  • Ressourcen und Schulungsbedarf
    Neue Abläufe müssen verständlich eingeführt und dauerhaft gelebt werden

Wie somedo soziale Einrichtungen unterstützt

somedo unterstützt soziale Einrichtungen bei der Einführung digitaler Rechnungsprozesse – ohne Bruch bestehender Abläufe.

  • Klare Trennung von SGB-Abrechnung und E-Rechnung
    • Sozialrechtliche Abrechnungen bleiben unverändert
    • E-Rechnungen werden gezielt für verpflichtende oder freiwillig digitalisierte Bereiche genutzt
  • Einheitliche Prozesse für dezentrale Teams
    • Rollen- und Rechtekonzepte
    • Standardisierte Prüf- und Freigabeprozesse
    • Zentrale Übersicht über alle Rechnungen und Leistungsnachweise
  • Revisionssichere digitale Archivierung
    • GoBD-konform
    • Manipulationssicher
    • Schnell zugänglich für interne und externe Prüfungen
 
Entdecke außerdem weiter Funktionen von somedo.

Die E-Rechnung ist für soziale Einrichtungen zwar nur in Teilen verpflichtend, stellt aber für alle Träger eine sinnvolle Weiterentwicklung dar. Sie schafft Transparenz, reduziert Fehler, steigert Effizienz und macht Verwaltungsprozesse zukunftssicher.

Mit somedo lassen sich gesetzlich erforderliche E-Rechnungen einfach und rechtssicher umsetzen, während bewährte Abrechnungen nach SGB VIII und SGB IX unverändert bestehen bleiben. So nutzen soziale Einrichtungen die Chancen der Digitalisierung, ohne ihre gewachsenen Strukturen zu gefährden.

Die E-Rechnung ist damit nicht nur eine gesetzliche Anforderung – sondern auch eine Chance, Verwaltungsprozesse nachhaltig und praxisnah zu modernisieren.

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